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   BGH, 07.06.1951 - 1 ARs 19/51   

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https://dejure.org/1951,378
BGH, 07.06.1951 - 1 ARs 19/51 (https://dejure.org/1951,378)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1951 - 1 ARs 19/51 (https://dejure.org/1951,378)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1951 - 1 ARs 19/51 (https://dejure.org/1951,378)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHSt 1, 222
  • NJW 1951, 672
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • RG, 13.01.1936 - 10 TB 42/35

    Nach dem deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrag v. 21. Januar 1874 (RGBl.

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  • BGH, 11.03.1981 - 4 ARs 18/80

    Ersuchen der italienischen Botschaft um Auslieferung eines österreichischen

    Dieser Grundsatz, der das gesamte Auslieferungsrecht beherrscht (vgl. BGHSt 1, 222, 227), bedeutet in der strengen Ausprägung, die er in dieser Vorschrift gefunden hat, daß es nicht dem Ermessen der deutschen Behörden überlassen ist, ob sie in einem Fall, in welchem die Gegenseitigkeit nicht sicher gewährleistet ist, die erbetene Rechtshilfe gewähren wollen (vgl. BGHSt 25, 374, 377).
  • BGH, 09.09.1954 - 2 StR 418/53

    Rechtsmittel

    In der Rechtsprechung ist ausgeführt, daß es der Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB nicht entgegenstehe, wenn die Frau selbst die Anregung zu den unzüchtigen Handlungen gibt und damit einverstanden ist (BGHSt 1, 222; 2, 93) [BGH 21.12.1951 - 1 StR 505/51].
  • BGH, 29.06.1954 - 3 ARs 35/54
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  • KG, 01.11.2018 - 1 VAs 6/18

    Bundeszentralregistereintragung bei Fälschung amtlicher Wertzeichen in Schweiz

    Diese bereits in der Begründung zum DAG verwendete Formulierung entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 1, 222; 23, 151; 27, 168); sie kann sich je nach Lage des Falles auf straf-, staats- oder völkerrechtliche Besonderheiten der Rechtsordnung des ausländischen Staates beziehen, etwa auf die Subsumtion des Täters unter einen Begriff, der im deutschen Straftatbestand nur deutsche Normelemente umfaßt, z. B. "Amtsträger", "Soldat", vgl. hierzu die ausdrückliche "Transformation" von Tatbestandsmerkmalen in Art. 7 des 4. StrÄndG in der Fassung des Art. 5 des 8. StrÄndG vom 25. Juni 1968, BGBl. I S. 741, ferner auf die Bewertung zivilrechtlicher Vorfragen oder auf die Ausgestaltung der Straßenverkehrsregeln, z. B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, Linksfahrgebot usw. Der Grundsatz, daß die beiderseitige Strafbarkeit nicht nur deshalb zu verneinen ist, weil ein - im übrigen auch vom deutschen Recht als ahndungswürdig angesehener - Sachverhalt ausschließlich wegen derartiger Besonderheiten nicht unmittelbar unter einen deutschen Straftatbestand subsumiert werden kann, wird im letzten Halbsatz des Absatzes 1 zum Ausdruck gebracht [Unterstreichungen durch den Senat]." Nach der Intention des Gesetzgebers sollte also nicht nur eine sinngemäße Umstellung des Sachverhalts möglich und geboten sein, der Gesetzgeber stellte zugleich auch unmissverständlich klar, dass der Maßstab für die sinngemäße Umstellung von Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung von nichtstrafrechtlichen Vorfragen relevant sind, nicht das deutsche, sondern das ausländische Recht sein muss.
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